Urlaubszeit!

Juli 2017

Geht es diesen Sommer in eine Ferienwohnung? Haben Sie über eine Internetplattform wie airbnb gebucht? Vielleicht denken Sie darüber nach, Ihre Wohnung auch weiter zu vermieten?

Vergessen Sie aber dabei nicht die steuerliche Seite:

  1. Einkommensteuer fällt für Vermietungseinkünfte an, wenn Sie einen Gewinn erzielen, also die eingenommene Miete höher ist als die gezahlte Miete zuzüglich weiterer Kosten wie Ausstattung der Wohnung mit Bettwäsche, Handtücher etc. Wenn die Miete allerdings Euro 520,00 nicht überschreitet, dürfen Sie sich zurücklehnen und Ihren Urlaub genießen.
  2. Falls Sie das in richtig großem Stil machen wollen, weil Sie Ihre Wohnung für einen längeren Zeitraum nicht benötigen, fällt ab Mieten von mehr als Euro 17.500,00 Umsatzsteuer an. Falls Sie aber schon umsatzsteuerlicher Unternehmer sind, dann fällt ab dem ersten Euro bereits Umsatzsteuer an, von der Sie die gezahlte Umsatzsteuer abziehen können.
  3. Ihre Stadt verlangt Gewerbesteuer für Ihre Vermietungstätigkeit von Ihnen, wenn Sie Ihre Gäste mit täglichem Zimmerservice oder Frühstück verwöhnen. Dann fällt oberhalb eines Freibetrags von Euro 24.500,00 noch Gewerbesteuer an, die allerdings wiederum auf Ihre Einkommensteuer angerechnet werden kann.

Übrigens: der Fiskus ist wachsam! Nicht nur die Topseller auf eBay sondern auch die Topvermieter auf airbnb stehen unter Beobachtung.

Also: Fragen Sie nicht nur Ihren Vermieter um Erlaubnis, sondern auch Ihren Steuerberater um Rat.

 

Entspannung auf dem Airbed wünscht Ihnen

 

Ihre Anke Berndt

 


Berndt & Partner mit beschränkter Berufshaftung
Steuerberatungsgesellschaft
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